Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dr. Reinhard Mantau Landwirtschaftlicher Sachverständiger
1. Allgemeines
Für alle Verträge, die der Landw. Sachverständige (LS) Dr. Reinhard Mantau mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen erkenne ich nur an, wenn ich dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt habe. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige Folgeaufträge.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Landw. Sachverständigen alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der Auftraggeber dem Landw. Sachverständigen auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach er Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf die Auftragsausführung haben können. Der Sachverständige ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auftragsausführung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen.
3. Pflichten des Sachverständigen
Der Sachverständige wird die jeweilig im Leistungsverzeichnis (Auftrag) des Angebotes aufgelistete Leistung mit der angemessenen Sorgfalt und Unabhängigkeit erbringen. Der Sachverständige wird alle ihm überlassenen Unterlagen und Handakten für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahren.
4. Auftragsdurchführung
Der Sachverständige ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen.
5. Urheberschutz
Der Sachverständige erwirbt an allen von ihm erbrachten Leistungen sein ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Sachverständigen vom Auftraggeber vorgenommen werden.
6. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Landwirtschaftliche Sachverständige (LS) alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Der LS sorgt dafür, dass alle Personen, die von dem LS mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass der LS personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. So soll in höchst möglichem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
7. Geheimhaltung
Auftraggeber und der LS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird der LS alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
8. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung wie folgt zu entrichten: 30 % nach Auftragsabschluss, 30 % nach einem zu definierenden Leistungsabschnitt, 40 % nach Beendigung des Auftrages. Belegte Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. Der LS ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des LS ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Gewährleistung
Falls bei der Leistung Mängel vorliegen sollten, ist der LS zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Ersatzvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch den LS gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Gelingt es dem LS trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10. Haftung
Die LS haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet der LS höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
11. Beendigung des Vertrages
Falls im Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von dem LS noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch der LS sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn der LS seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, über das Vermögen des LS das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für den LS ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem LS die Vergütung zu zahlen für alle Leistungen die der LS erbracht hat sowie für die Leistungen, die der LS nicht erbringen konnte, wobei der LS ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, dem LS einen geringeren Schaden als den von ihm behaupteten in Form von ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
12. Höhere Gewalt
Der LS haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
13. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
Stand 01.03.2009
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